Verein der Gartenfreunde Kaltenkirchen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
- Der Verein führt den Namen: Verein der Gartenfreunde Kaltenkirchen e.V., er hat seinen Sitz in Kaltenkirchen und umfasst den Bereich von Kaltenkirchen und Umgebung.
- Er ist Mitglied im Kreisverband Segeberg der Gartenfreunde e. V.
- Alle in der Satzung personenbezogenen Funktionen gelten in der weiblichen und männlichen Form.
- Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel unter Nr. VR 246 eingetragen und ist gemeinnützig im Sinne des Vereins- und Kleingartenrechts.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, insbesondere durch die Förderung der Naturverbundenheit sowie der körperlichen und geistigen Entspannung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Dem Zweck des Vereins sollen vor allem dienen:
- Die Förderung des Kleingartenwesens im Sinne des Bundes-Kleingartengesetzes in der jeweils gültigen Fassung, die Gestaltung von Freizeit und Erholung durch kleingärtnerische Betätigung sowie umweltfreundliche Gestaltung von Wohngebieten;
- Land anzupachten und an seine Mitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung weiter zu verpachten sowie diesen Besitz rechtlich zu sichern;
- die Förderung von Kleingartenanlagen in Grünzonen sowie in Zuordnung zu Wohngebieten und ihre Ausrichtung auf die Bedürfnisse der Allgemeinheit;
- die Heranführung der Jugend zur Naturverbundenheit;
- die Zusammenfassung aller Kleingärtner unter Ausschluss aller parteipolitischer und konfessioneller Ziele unter Beachtung der Grundsätze des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG);
- durch Fachberatung und gegenseitiger Hilfe seine Mitglieder zu befähigen, in geordneter, rationeller Arbeitsweise Qualitätserzeugnisse für den eigenen Bedarf zu erzielen;
- in Gemeinschaftsarbeit die Gesamtanlagen nach Gesichtspunkten der gartenbaulichen Zweckmäßigkeit und Schönheit unter Beachtung der hierfür von den Dachverbänden herausgegebenen Richtlinien zu gestalten. Nach Möglichkeit Gemeinschaftseinrichtungen zu schaffen, die geeignet sind, die Kleingartenanlagen zur Erholungs- und Gesundungsstätte zu machen;
- den Mitgliedern im Rahmen des Möglichen einschlägig Rechtsberatung und Rechtshilfe zu gewähren oder in grundsätzlichen Fragen durch die übergeordnete Organisation gewähren zu lassen;
- für den Gedanken des nicht gewerblichen Gartenbaues durch Wort und Schrift in der Öffentlichkeit zu werben. Das Ziel des Vereins ist in enger Zusammenarbeit mit derStadt Kaltenkirchen und dem zuständigen Amt der Landesverwaltung (z.Z. Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume), in die Ortsplanung (Flächen-nutzungs- und Bebauungspläne) eingefügte, pachtmäßig gesicherte Dauerkleingartenanlagen zu schaffen. Etwaige Mittel dürfen nur für diesatzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede natürliche, geschäftsfähige Person erwerben, die gewillt ist, einen Garten nicht zu Erwerbszwecken zu bewirtschaften.
- Die Anmeldung zur Mitgliedschaft muss durch schriftliche Beitrittserklärung erfolgen. Über die Aufnahme von Mitgliedern wird vom geschäftsführenden Vorstand entschieden. Bei Aufnahme erkennt das Mitglied durch seine Unterschrift die Verbindlichkeit der Vereinssatzung, Ausschlussordnung, die Geschäftsordnung und die Rahmenkleingartenordnung an. Es verpflichtet sich außerdem, die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen, mit dem “Verein der Gartenfreunde” einen Unterpachtvertrag abzuschließen und die Gartenordnung als Bestandteil des Unterpachtvertrages durch Unterschrift als verbindlich anzuerkennen.
- Mitglieder können auch solche Personen werden beziehungsweise bleiben, welche das Kleingartenwesen fördern und unterstützen wollen oder sich um das Kleingartenwesen besondere Verdienste erworben haben.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich oder übertragbar. Sie endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.
- Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres (31.12. des Jahres) erfolgen und muss spätestens zum 30. September schriftlich erklärt werden. Kündigungen nach diesem Termin müssen begründet sein und können vom Vorstand nur in Ausnahmefällen genehmigt werden. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann nur erfolgen, wenn ein ihn rechtfertigender, in der Ausschlussordnung aufgeführter Tatbestand gegeben ist.
- Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn das Mitglied mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags, des Pachtzins oder etwaige durch die Vereinsorgane beschlossenen Umlagen in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Mahnung in Textform die fälligen Außenstände bezahlt hat.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert das ausscheidende Mitglied jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.
- Nach Kündigung der Mitgliedschaft oder Ausschluss aus dem Verein, wird bis zur Beendigung des Pachtvertrages eine Verwaltungspauschale in doppelter Höhe des Mitgliedsbeitrages erhoben
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (§ 6 der Satzung)
b) der Vorstand (geschäftsführende) (§ 7 der Satzung)
c) der erweiterte Vorstand ( § 8 der Satzung)
d) die Anlagenversammlung (§ 9 der Satzung)
§6 Die Mitgliederversammlung
- Bei der Mitgliederversammlung werden unterschieden:
- die Jahresmitgliederversammlung,
- die außerordentliche Mitgliederversammlung
Die Jahresmitgliederversammlung hat in der Regel an einem Sonntag im März stattzufinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn er dieses für notwendig hält. Er ist zur schriftlichen Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn wichtige Beschlüsse gefasst werden müssen oder wenn 1/10 der Mitglieder, die Einberufung unter Angabe der Tagesordnungspunkte und Begründung beantragen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
- Der Jahresmitgliederversammlung obliegen insbesondere:
- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes und des Revisionsberichtes,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Beschlussfassung über Beiträge, Erhebung von Umlagen, die den gesamten Verein oder nur einzelne Anlagen betreffen, Verwertung und Anlegung des Vereinsvermögens sowie Aufnahme von Darlehen zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs. Die Umlagen können jährlich bis zum dreifachen des Mitgliedsbeitrages betragen und dürfen nur der Erfüllung des vorher festgelegten Zwecks dienen.
- die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, für das laufende Geschäftsjahr.
- die Wahlen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, der Revisoren, der Schiedsstelle, der Ausschüsse und weitere, die Mitglieder des Vereins sein müssen. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden sind. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und durch Einwurf in die Briefkästen der zuletzt bekannten Anschriften der Vereinsmitglieder, mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung. Einladung per E-Mail ist zulässig.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand .jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Vertretung oder Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
- Bei Beschlussfassung sind folgende Stimmenmehrheiten (es gelten nur die abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen, Enthaltungen werden als nicht anwesend gezählt) erforderlich:
- eine ¾- Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei Satzungsänderungen
eine einfache Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen, Enthaltungen werden als nicht anwesend gezählt, bei vorzeitiger Abwahl eines Vorstandsmitgliedes aus wichtigem Grund,
- eine einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen, Enthaltungen werden als nicht anwesend gezählt, in allen anderen Fällen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages, mit Ausnahme von Wahlen, bei Gleichstand muss neu gewählt werden, hier reicht die einfache Mehrheit.
- Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens sieben Tage vor der Versammlung beim Vorstand mit schriftlicher Begründung einzureichen.
Verspätete oder während der Versammlung eingebrachte Anträge bedürfen einer Unterstützung von 1/5 der anwesenden Mitglieder. Ausgeschlossen sind jedoch Anträge, die der 3/4-oder der 2/3 Mehrheit bedürfen.
- Es ist über jede Versammlung eine Niederschrift zu fertigen, die spätestens 30 Tage nach der Versammlung in Reinschrift vom Vorsitzenden und dem Protokollführer oder dem Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen ist. Den Mitgliedern ist auf Verlangen in der Geschäftsstelle des Vereins Einsicht zu gewähren.
Sämtliche Abstimmungsergebnisse sind zahlenmäßig festzuhalten.
Die Niederschrift ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden (Protokollführer)
- dem Rechnungsführer
- dem Fachberater
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitglieder einzeln und ins Amt gewählt. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder (§ 3 der Satzung) sein. Jede Änderung in der Zusammensetzung des Vorstandes ist unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung anzumelden.
- Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinschaftlich den Verein. Für bestimmte Angelegenheiten können sie anderen Personen schriftlich Vollmacht erteilen. Zur Überwachung der Angelegenheiten bleiben sie jedoch verpflichtet.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer des Vorstandes läuft solange bis ein neuer Vorstand durch eine Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gewählt ist und das Amt angenommen hat. Jedes Vorstandsmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen, Enthaltung werden als nicht anwesend gezählt oder aus wichtigem Grund mit einer einfachen Mehrheit vorzeitig abberufen werden. Die Abberufung ist in der Einladung zur Versammlung anzukündigen und schriftlich zu begründen. Für Vorstände und einzelne Vorstandsmitglieder, die während ihrer Amtsdauer ausscheiden, sind in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Ersatzwahlen für den Rest der Amtsdauer vorzunehmen.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
- Der Vorstand entscheidet über die Vergabe von Gartenparzellen.
- Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes ein und leitet diese.
- Der Vorstand ist nach Bedarf oder auf Antrag von zwei seiner Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss mit einer Frist von mindestens sieben Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von zwei Vorstandsmitgliedern.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Auch ohne Zusammenkunft ist ein Beschluss gültig, wenn ihm alle Mitglieder des Vorstandes schriftlich zustimmen.
- Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus dieser Niederschrift müssen die gefassten Beschlüsse, die genauen Abstimmungsergebnisse sowie die namentliche Angabe der anwesenden Personen zu ersehen sein. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen; sie müssen dreißig Tage nach der Sitzung in Reinschrift vorliegen und sind allen Vorstandsmitgliedern in Kopie zuzustellen.
Die Niederschriften sollen bei der nächsten Sitzung genehmigt werden.
- In der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes vertritt der Vorstand den Verein und zwar in der unter Ziffer 1 angegebenen Reihenfolge. Soweit dem Verein mehr als drei Stimmen zustehen, sind diese Delegierten vom Vorstand zu bestimmen.
- Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben einen Anspruch auf Erstattung von echtem Verdienstausfall und baren Auslagen, die nachzuweisen sind. Ihnen kann durch die Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Bei gewährter Aufwandsentschädigung ist die Höhe gleichfalls auf der Mitgliederversammlung festzulegen und von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit zu genehmigen.
§ 8 Der erweiterte Vorstand
- Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, den Beisitzern und den jeweiligen Obleuten der Anlagen, unabhängig von der Mitgliederzahl. Die Obleute der Anlagen sind Mitglied des erweiterten Vorstands und haben Stimmrecht.
- Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten und Aufgaben können besondere Ausschüsse gewählt werden. Die Tätigkeit eines solchen Ausschusses endet mit der Erledigung des Auftrags.
- Der Leiter einer Schreberjugendgruppe ist in Jugendfragen beratendes Mitglied des erweiterten Vorstandes.
- Der erweiterte Vorstand wird nach Bedarf, mindestens aber zwei Mal im Jahr, vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einladung gilt
§ 7 Nr. 7 Satz 2 der Satzung. - Dem erweiterten Vorstand sind alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vor endgültiger Entscheidung durch den Vorstand vorzulegen. Ihm obliegt insbesondere:
- die Entgegennahme der Berichte über besondere Geschäftsvorgänge, der Bericht über die Kassenlage sowie Beschlussfassung hierüber;
- die Genehmigung von Überschreitungen einzelner Positionen des Haushaltsvoranschlages, soweit eine gegenseitige Deckungsfähigkeit nicht gegeben ist;
- Beschlussfassung über die der Mitgliederversammlung vorzulegende Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr;
- die vorläufige Festsetzung des Voranschlages für das neue Geschäftsjahr, vorbehaltlich späterer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung;
- die Bestätigung der Beschlüsse der Anlagenversammlung über die Erhebung von Umlagen;
- die Bestätigung der vom erweiterten Vorstand eingesetzten Obleute.
- Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Im Übrigen gilt § 7 Nr. 7 Satz 4 – 6 der Satzung. § 7 Nr. 8 – 10 der Satzung gilt entsprechend.
§ 9
Die Anlagenversammlung
- Jede der Gartenanlagen hält je nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, eine Anlagenversammlung ab. Für jede Gartenanlage werden durch die Anlagenversammlung ein Obmann oder mehrere Obleute vorgeschlagen, wovon ein Obmann vom erweiterten Vorstand gewählt wird. Dieser führt die Aufsicht in der Gartenanlage und vertritt den Vorstand bei der Durchführung der Beschlüsse. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. Zusätzlich zum Obmann können zu seiner Unterstützung Vertrauensleute durch den Vorstand bestimmt werden. Die Obleute und Vertrauensleute müssen Vereinsmitglieder sein.
- Der Anlagenversammlung obliegen die Beschlüsse über die Belange der Anlage, das heißt es dürfen nur Beschlüsse gefasst werden, die die Ordnung und Gemeinschaftsarbeit innerhalb der Anlage betreffen.
- Zur Beschlussfassung genügt in allen Fällen die einfache Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen, Enthaltungen werden als nicht anwesend gezählt.
- Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit, Versammlungsleitung und Protokollführung gelten sinngemäß die Formvorschriften für Mitgliederversammlungen.
- Die Niederschriften werden vom Vorstand in Verwahrung genommen.
Der Obmann führt eine Liste über die abzuleistende Gemeinschaftsarbeit und ist dem Vorstand gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet, falls seine Mahnung bei Verstößen gegen die Gartenordung oder die Bestimmungen über die Ableistung von Gemeinschaftsarbeiten erfolglos bleiben; hierbei ist § 11 der Satzung zu beachten.
§ 10 Die Schiedsstelle
(Entfällt)
§ 11 Besondere Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben die im Bundeskleingartengesetz und in der Gartenordnung aufgezählten Pflichten der Kleingärtner zu erfüllen. Sie haben insbesondere ohne Anspruch auf Bezahlung an den vom Vorstand oder der Anlagenversammlung beschlossenen gemeinschaftlichen Arbeiten zur Errichtung, Erhaltung, Veränderung oder Beseitigung von Einrichtungen für die Kleingärtner teilzunehmen.
Derjenige, der an diesen gemeinschaftlichen Arbeiten aus dringender beruflicher Inanspruchnahme oder sonstiger Verhinderung nicht teilnimmt, hat eine Ersatzperson (welche Mitglied im Verein sein muss) zu stellen oder für jede angesetzte Gemeinschaftsarbeit einen Ausgleichsbetrag an den Verein zu zahlen. Dieses ist vorher beim Vorstand zu beantragen und genehmigen zu lassen. Die Höhe des Ausgleichsbetrages für jede versäumte Stunde Gemeinschaftsarbeit beschließt die Jahresmitgliederversammlung. Der Ausgleichsbetrag ist bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres zu zahlen.
- Bei Verstößen gegen die Satzung, dem Pachtvertrag, der Rahmenkleingartenordnung oder Beschlüsse des Vorstands, kann dem Vereinsmitglied ein Strafgeld auferlegt werden, welches von der Schiedsstelle nach Anhörung und Prüfung festgelegt wird.
- Das Mitglied hat jede Änderung seiner persönlichen Daten (z.B. Adresse, Telefon usw.) innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand mitzuteilen.
§ 12 Beitrags-, Kassen- und Rechnungswesen
- Die Jahresbeiträge setzt die Jahresmitgliederversammlung fest.
Beitrags-, Pacht, Umlage- und sonstige Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein sind grundsätzlich Bringschulden. Der Fälligkeitstermin ist der 31. Januar des laufenden Jahres.
- Alle Ein- und Auszahlungen sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Anweisung an den Rechnungsführer zur Zahlung ist nur durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, zu unterschreiben.
- Der gesamte Zahlungsverkehr des Vereins wird bargeldlos abgewickelt. Zu diesem Zweck hat der Verein ein Konto eingerichtet, auf dem alle ein- und ausgehenden Gelder gebucht werden.
- Für den kleinen Zahlungsverkehr, bis € 100,00, ist eine Bargeldkasse beim Rechnungsführer einzurichten.
- Der Rechnungsführer hat die Kontrolle über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu führen. Er ist dem Vorstand gegenüber für die ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung verantwortlich. Der Geschäftsverkehr des Vereins richtet sich im Übrigen nach der vom Vorstand herausgegebenen Geschäftsanweisung.
- Von der Mitgliederversammlung werden alljährlich zwei Vereinsrevisoren und eine Ersatzperson gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Die Revisoren haben die Kassenführung mindestens zwei Mal im Jahr zu prüfen. Die Prüfung kann unvermutet sein, jedoch nicht zur Unzeit. Die Revisoren arbeiten unabhängig vom Vorstand und sind nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Ihre Arbeit soll sich nicht nur auf die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit der Kassenführung beschränken, sondern sie sollen auch darauf achten, dass die Grundsätze einer sparsamen Geschäftsführung eingehalten werden. Ihnen sind zu diesem Zweck alle Unterlagen vorzulegen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Revisoren und dem Rechnungsführer zu unterzeichnen und unverzüglich dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung über dem Stellvertreter, dem Vorstand vorzulegen ist.
- Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch erwartete Einnahmen gedeckt sind. Dieser Voranschlag bedarf der vorläufigen Bestätigung durch den erweiterten Vorstand (§ 8 Nr. 4 b der Satzung) und gilt bis zur endgültigen Bestätigung oder Abänderung durch die Jahresmitgliederversammlung.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis 31.Dezember.
§ 14 Satzungsänderungen
- Über Satzungsänderungen kann nur eine Mitgliederversammlung mit der in
§ 6 Nr. 6a der Satzung festgesetzter Mehrheit beschließen. - Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen redaktioneller Art oder vom Registergericht bzw. der Aufsichtsbehörde geforderte unwesentliche Änderungen und Ergänzungen selbstständig vorzunehmen.
§ 15 Austritt aus der übergeordneten Organisation
- Der Austritt aus dem Kreisverband kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Für den Austritt aus dem Kreisverband ist die einfache Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Gezählt werden nur die abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen, Enthaltungen werden als nicht anwesend gezählt.
- Die Kündigung ist nur halbjährlich zum Ende des Geschäftsjahres des Kreisverbandes zulässig. Die Kündigung ist dem Kreisverband durch Einschreiben unter Beifügung einer Abschrift der Versammlungsniederschrift mitzuteilen.
§ 16 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Für den Auflösungsbeschluss ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Enthaltungen werden als nicht anwesend gezählt.
- Durch den Auflösungsbeschluss wird der bisherige Vorstand abberufen.
Zu Liquidatoren sind zwei Vereinsmitglieder mit einfacher Mehrheit zu wählen.
Die Auflösung des Vereins ist durch die Liquidatoren beim zuständigen Registergericht über einen Notar anzuzeigen. Dem Dachverband ist die Auflösung des Vereins mittels Einschreibebrief unter Beifügung einer Abschrift der Versammlungsniederschrift unverzüglich durch die Liquidatoren mitzuteilen.
- Die Liquidatoren haben alle Forderungen des Vereins einzuziehen und alle Verbindlichkeiten zu begleichen. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband der Gartenfreunde Schleswig-Holstein e.V., der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Die Liquidatoren haben die Endabrechnung nach Beendigung der Liquidation unverzüglich beim Dachverband einzureichen.
- Die Liquidatoren haben nach Beendigung der Liquidation sämtliche Akten, Kassenbücher und Belege dem Dachverband zu übergeben, der sie zehn Jahre aufbewahren muss. Im Übrigen sind die §§ 47 ff. des BGB zu beachten.
- Dem Dachverband steht das Recht zu während der Liquidation alle Unterlagen des Vereins zu überprüfen.
§ 17 Datenschutz
Die gesetzlichen Regelungen des Datenschutzes werden vom Verein eingehalten. Alle Mitglieder, die an personenbezogenen Daten herankommen, müssen eine Verschwiegenheitsklausel der Landessatzung (Schleswig-Holstein) unterschreiben.
§18 Schlussbestimmung
Diese Ordnung wurde satzungsgemäß durch die außerordentliche Mitgliederversammlung des Vereins der Gartenfreunde Kaltenkirchen e.V. am
23.11.2014, beschlossen. Sie tritt am 12.02.2015 nach Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht in Kiel unter Aktenzeichen VR 246 BB in Kraft.
Die Satzung wurde zuletzt am 08.08.2021 geändert.
