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Kleingarten-Kaki

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RahmenkleingartenordnungVerein der Gartenfreunde Kaltenkirchen e.V.

Die Rahmenkleingartenordnung gilt für Pächter im Verein der Gartenfreunde Kaltenkirchen e.V. Sie ist Bestandteil der mit den einzelnen Pächtern abgeschlossenen Pachtverträge. Grundlage dieser Ordnung ist das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) in der jeweils gültigen Fassung.

Das Ziel des Kleingartenwesens kann nur dann verwirklicht werden, wenn die Kleingärtner einer Kleingartenanlage gemeinschaftlich zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen, die Gesamtanlage und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften und pflegen. Die nachstehende Gartenordnung gibt Aufschluss darüber, wie sich der Kleingärtner in eine gemeinschaftliche Anlage einzugliedern hat.

Alle in der Rahmenkleingartenordnung personenbezogenen Funktionen geltenin der weiblichen und männlichen Form.

  1. Kleingärten (KG) – Kleingartenanlagen (KGA)

1.1 Begriff KG

Kleingärten sind Gärten, die dem Kleingärtner zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dienen (kleingärtnerische Nutzung) und in einer Kleingartenanlage liegen, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind.

Die KGA ist Bestandteil des Grünsystems der Städte und Gemeinden, diese sind grundsätzlich für die Allgemeinheit zugänglich. Die Öffnungszeiten der Anlage legt der Kleingärtnerverein fest.

1.2 Kleingärtnerische Betätigung

Die Gestaltung, die Pflege und die Erhaltung der Kleingärten und der Gemeinschaftsflächen, sowie der Schutz von Boden, Wasser und Umwelt sind Gegenstand der kleingärtnerischen Betätigung, die vor allem ökologisch nachhaltig erfolgen sollte. Die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes sind einzuhalten. Ebenso die Aneignung gärtnerischen Wissens und die Förderung und Erhaltung gärtnerischer Fähig- und Fertigkeiten.

1.3 Grundlagen

Die gesetzlichen Bestimmungen für Boden-, Pflanzen- und Umweltschutz sowie Ordnung, Sicherheit und Brandschutz und die daraus resultierenden Auflagen gelten für die Kleingartenanlage uneingeschränkt, soweit das BKleingG sowie örtliche Festlegungen und Regelungen nichts anderes bestimmen.

Die Kleingärtnerin, der Kleingärtner (nachfolgend Pächter genannt) ist verpflichtet diesen Anordnungen nachzukommen. Der Vorstand übt in Abstimmung mit den zuständigen Behörden Anleitung und Kontrolle aus.

Das Betreten der Anlage geschieht auf eigene Gefahr.

2.Die Nutzung des Kleingartens

2.1 Pächter und Nutzer des KG

Bewirtschaftet wird der KG ausschließlich vom Pächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist gestattet. Dauert sie länger als sechs Wochen ist der Vorstand zu informieren.

2.2 Bewirtschaftung des KG

Der KG ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung von Obst, Gemüse und sonstigen Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient. Der Pächter verpflichtetsich mindestens ein Drittel der Gartenfläche dem Anbau von Obst und Gemüse vorzubehalten. In Fragen der kleingärtnerischen Nutzung wird dem Kleingärtner empfohlen sich ständig weiterzubilden und die Fachberatung des Vereins zu nutzen.

2.3 Bewuchs

Die Anpflanzung von Gehölzen (außer Obstbäumen), die von Natur aus höher als 3,5 m werden, ist nicht erlaubt. Das Anpflanzen von Gehölzen, die als Wirtspflanzen bzw. Zwischenwirte für Pilz oder Bakterienkrankheiten, wie Feuerbrand gelten, ist nicht gestattet.

Bei Kern- und Steinobstgehölzen sind Niederstämme, die als Busch, Spindel- oder Spalierbaum gezogen werden können, der kleingärtnerischen Nutzung angemessen. Hochstämme sind nicht zu pflanzen.

2.4 Pflanz- und Grenzabstände

Beim Anpflanzen von Obstgehölzen und Beerensträuchern werden Pflanzabstände gemäß beigefügter Anlage empfohlen. Die Grenzabstände sind verbindlich.

Dabei sollte beachtet werden, dass von der Grenze bis zum Stammmittelpunkt gemessen wird. Die Ordnungen der Verbände und Vereine können größere Abstände festlegen.

2.5 Neophyten

Entsprechend § 41 Bundesnaturschutzgesetz ist das Anpflanzen von invasiven Neophyten verboten (Anlage 02).

2.6 Gartenbewirtschaftung

In der Gartenbewirtschaftung sind die Grundsätze des integrierten Pflanzenbaus (Bodenfruchtbarkeit, optimale Gestaltung aller Kultur- und Pflegemaßnahmen, gezielte und bedarfsgerechte Durchführung von Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen) anzuwenden.

Die ökologische Gartenbewirtschaftung wird unterstützt. Es wird auf das Anpflanzen von resistenten Obst- und Gemüsesorten sowie Zierpflanzen orientiert.

Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuzuführen. Auf den Einsatz von Torf sollte verzichtet werden. Stalldung darf in der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. September nicht angefahren werden. Das Anlegen und die Bewirtschaftung von Gemeinschaftskompostanlagen regelt der Verein. Pflanzen, die mit ansteckenden Krankheiten, wie Feuerbrand, Obstbaumkrebs etc. befallen sind, müssen fachgerecht entsorgt werden.

2.7 Schutz der heimischen Fauna

Heimische Flora und Fauna sowie Nützlinge sind durch alle geeigneten Maßnahmen zu fördern und zu schützen.

2.8 Einsatz chemischer Mittel

Auf die Anwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbizide) und Salzen in jeglicher Form ist zu verzichten. Nur wenn größere Schäden anderweitig nicht abgewendet werden können, dürfen chemische Pflanzenschutzmittel, unter Beachtung des aktuell gültigen Pflanzenschutzgesetzes, eingesetzt werden. Dabei sind die Anwendungsbestimmungen zu beachten und ein Fachberater zu konsultieren. Die zur Rattenbekämpfung erlassenen behördlichen Anordnungen sind auch in den Kleingärten durchzuführen.

2.9 Wasserschutzgebiete

Die sich aus Wasserschutzgebietsauflagen ergebenden Festlegungen sind durch die Vorstände bekannt zu machen und in die Kleingartenordnung des Vereins aufzunehmen.

3. Bebauung in Kleingärten

3.1 Gartenlaube

Im KG ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m2 Grundfläche einschließlich überdachten Freisitzes mit einer First- bzw. Dachhöhe von nicht mehr als 3,50 m sowie einer Traufenhöhe von nicht mehr als 2,25 m zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.

Das Vermieten oder Untervermieten derselben ist – auch zeitweise – nicht gestattet.

3.2 Errichten oder Verändern von Bauwerken

Das Errichten oder Verändern (Erweitern) der Gartenlauben oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen im KG richtet sich nach § 3 BKleingG und erfordert die Zustimmung des dafür zuständigen Vorstandes. Für das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen ist der Bauwillige zuständig. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis erteilt worden ist.

Sitz- und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen.

3.3 Gewächshaus

Ein freistehendes Kleingewächshaus und Frühbeet Kästen dürfen nach Zustimmung des Vorstandes errichtet werden.

Das Gewächshaus darf eine max. Fläche von 12m² der Gartenfläche nicht überschreiten, die Höhe ist auf max. 2,50 m begrenzt. Ein Grenzabstand von mind. 1 m ist einzuhalten, die Nachbarparzelle darf nicht beeinträchtigt werden. Die Gartenordnungen der Verbände und Vereine können geringere Maße festlegen, der Grenzabstand ist jedoch verbindlich.

Bei zweckfremder Nutzung ist das Gewächshaus zu entfernen.

3.4 Cannabis

Der private Anbau von Cannabis im Bereich von Kleingartenanlagen ist auch nach Inkrafttreten des CanG grundsätzlich nicht erlaubt! §20a (8) BKleingG).

3.5 Elektro- und Wasserversorgung

Elektroanschlüsse müssen den Vorschriften und Richtlinien des zuständigen Versorgungsunternehmens sowie dem BKleingG entsprechen.

Über die Installation der Wasseranschlüsse in der KGA, die Ordnung der Nutzung des Wassers und das Auffangen von Oberflächen- oder Regenwasser entscheidet der Kleingärtnerverein. Dabei ist zu beachten, dass Regenwasser grundsätzlich auf der eigenen Parzelle versickern sollte. Kleine Photovoltaikanlagen sind grundsätzlich zulässig, solange der Strom kleingärtnerisch genutzt wird. Wasseranschlüsse in der Laube sind nicht zulässig.

3.6 Feucht-Biotop

Im Kleingarten ist ein künstlich angelegter Teich, der als Feucht-Biotop gestaltet werden sollte, bis zu einer Größe von höchstens 8 m2, einschließlich flachen Randbereichs, zulässig.

Der Erdaushub verbleibt dabei in der Parzelle und ist in die Teichgestaltung einzubeziehen. Die max. Tiefe ist auf 1,10 m begrenzt.

Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm-, Tondichtungen oder geeignete Kunststoffe zu verwenden. Die Gartenordnungen der Kleingärtnervereine oder die jeweiligen Kommunen können diese Größenangaben weiter einschränken. Maßnahmen zum Schutz der Kinder sind vorzusehen. Sicherung und Verantwortung (Verkehrssicherungspflicht) für alle Wasseranlagen in der Parzelle obliegen dem jeweiligen Pächter.

3.7 Badebecken

Die Errichtung ortsfester Badebecken ist nicht gestattet. Transportable Badebecken (Kinderplanschbecken) mit einem Fassungsvermögen von max. 3 m3 und einer max. Füllhöhe von 0,5 m kann vom Vorstand des jeweiligen Kleingärtnervereins während der Gartensaison genehmigt werden. Chemische Wasserzusätze sind nicht gestattet.

Die Gartenordnungen der Kleingärtnervereine können diese Größenangaben und/oder den Zeitraum weiter einschränken.

3.8 Errichtung von Feuerstätten und der Umgang damit

Das Errichten und Betreiben von Feuerstätten (z. B. Öfen, Herde und Kamine) ist im Kleingarten und den sich darin befindlichen Baulichkeiten nicht statthaft.

Dieses gilt nicht für das Grillen auf der Parzelle.

3.9 Flüssiggase

Umgang mit Flüssiggas (z. B. Propangas) und Betreiben von Flüssiggasanlagen in der Baulichkeit: Hier sind die geltenden rechtlichen Regelungen zu beachten und dem Kleingärtnerverein auf Verlangen die Abnahmebescheinigung bzw. der Prüfbescheid vorzulegen.

4. Tierhaltung

Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Diese kann aber durch den Vorstand genehmigt werden, wenn sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht. Das wird in der Regel dann der Fall sein, wenn die Kleintierhaltung im bescheidenen Umfang betrieben wird. Stets muss aber die gärtnerische Nutzung überwiegen. Auch bei der Kleintierhaltung gilt die Einschränkung, dass sie nicht erwerbsmäßig, sondern nur für den Eigenbedarf betrieben werden darf. Die schriftliche Genehmigung der unmittelbaren Nachbarn muss vorliegen.

Artgerechte Haltung im Sinne des Tierschutzgesetzes ist absolute Bedingung. Das Halten von Großvieh ist verboten.

4.1 Hunde und Katzen

Das Halten von Hunden und Katzen in der KGA ist nicht gestattet. Für Hunde gilt außerhalb der Parzelle Leinenzwang. Bei Mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten. Es ist darauf zu achten, dass die Tiere nicht die Parzelle verlassen können. Mitgebrachte Haustiere dürfen beim Verlassen der KGA nicht im KG oder der Laube verbleiben.

Für Schäden, die ein Tier verursacht, haftet neben dem Halter derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt. Das Füttern von fremden Katzen ist in der KGA untersagt.

4.2 Bienen

Bienenstände sollten bevorzugt am Rande der KGA aufgestellt werden. Eine Anhörung der Nachbarn ist vorzunehmen. Bei Bedarf sollte ein Sachverständiger konsultiert werden.

Ausnahmen für die Bienenhaltung sind in Kleingärten nur auf der Grundlage eines Vereinsbeschlusses und mit Zustimmung des Verpächters möglich. Grundsätzlich ist die Bienenhaltung zu fördern.

5. Wege und Einfriedungen

5.1 Pflege der Wege

Jeder Pächter hat die an seinen KG grenzenden Wege bis zur Mitte zu pflegen.

5.2 Zwischenzäune

Abgrenzungen zwischen den Parzellen sind entbehrlich. Wenn Zäune o. Ä. zwischen den einzelnen Parzellen erlaubt sind, dürfen sie jedoch eine Höhe von 1,5 m nicht überschreiten. Die Art und Weise der Abgrenzung der Einzelgärten in der KGA wird durch den Verein beschlossen. Stacheldraht oder Elektrozäune sind verboten. Die Gestaltung der Außenumzäunung ist mit der zuständigen Kommunalbehörde abzustimmen.

5.3 Hecken

Standorte, Formen und Schnittzeiten von Hecken und grenznah angepflanzten Gehölzen sind vom jeweiligen Kleingärtnerverein so festzulegen, dass Straßen, Wege und Plätze innerhalb und außerhalb der Kleingartenanlage sowie Nachbarparzellen durch natürlichen Zuwachs nicht beeinträchtigt werden.

Maximal erlaubte Heckenhöhenmax. HöheGrenzabstand



zu Hauptwegen, zu Nebenwegen und zu sonst. Vereinsflächen:
1,5m

1,0 m



An Außengrenzen zu priv. Grundstücken, zu Straßen, zu Feldern, Wäldern und Wiesen:
2,0 m

1,0 m

Ein Heckenbogen über der Gartenpforte ist zulässig.

Die Höhen gelten auch für Zäune, wenn sie in den jeweiligen Gartenordnungen zulässig sind. Die rechte Seite des KG ist vom Pächter zu pflegen, sofern keine andere Absprache vorliegt.

Beim Heckenschnitt ist unbedingt entsprechend Schleswig-Holsteinischen Naturschutzgesetz zu beachten, dass im Zeitraum vom 1. März bis 30.September keine Gebüsche, Hecken o. Ä. (außer Formhecken z. B. Buchsbaum, Liguster) zu schneiden, roden oder zu zerstören sind. Gleiches trifft für Bäume zu, es sei denn, es wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Einfriedungen innerhalb der KGA sowie Rankgerüste, Sichtschutzblenden und Sichtschutzanpflanzungen dürfen den Blick in die Einzelgärten nicht verschließen. Sie dürfen max. 6,0 m breit und 1,8 m hoch zum Schutz der Intimsphäre sein.

5.4 Instandhaltungsarbeiten

Jeder Pächter ist verpflichtet zur Instandhaltung der Außen- und Innenabgrenzung beizutragen.

5.5 Gemeinschaftswege und -flächen

Das Befahren der Wege mit Kfz aller Art ist untersagt. Mögliche Ausnahmen gestattet der Vorstand bzw. der Obmann der Anlage auf Antrag des Pächters. Der Pächter haftet dabei für die von ihm verursachten Schäden.

Auf Gemeinschaftsflächen dürfen keine künstlichen Hindernisse entstehen. Das Lagern von Geräten, Baumaterialien, Bauschutt, Erde, Stalldung usw. ist auf Gemeinschaftsflächen des KGV nur nach Zustimmung des Vereinsvorstandes befristet gestattet. Der Lagerplatz ist ausreichend zu kennzeichnen, zu sichern und nach der Benutzung zu reinigen.

Fahrräder, Kinderwagen, Transportgeräte usw. sind innerhalb des KG abzustellen.

6. Kompostierung und Entsorgung

6.1 Kompostierung

Kompostierbare Pflanzenrückstände sind im KG fachgerecht zu kompostieren. Der Kompostplatz ist mit einem Mindestabstand von 1,0 m zur Nachbarsgrenze anzulegen. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung des Vorstandes und des Nachbarn zulässig. Das Anlegen von Kompostgruben ist nicht statthaft. Zur Eindämmung von Pflanzenkrankheiten ist der wirksamen Isolierung infektiösen Pflanzenmaterials besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

6.2 Entsorgung

Für die ordnungsgemäße Entsorgung nichtkompostierbarer Abfälle ist der Pächter selbst verantwortlich. Solche Abfälle sind, sofern keine Entsorgungsmöglichkeiten in der KGA vorhanden sind, außerhalb der KGA entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und kommunalen Regelungen zu entsorgen. Sickergruben sind verboten, Spülmaschinen und Waschmaschinen dürfen im Kleingarten nicht installiert und betrieben werden. Die Entsorgung tierischer und menschlicher Fäkalien auf dem Wege der Kompostierung ist zulässig. Es sind bevorzugt Bio-Toiletten zu verwenden. Die Nutzung von Chemietoiletten im Kleingarten ist nicht gestattet (chemische Zusätze sind Sondermüll).

Es ist verboten Bauschutt, Schrott, Kunststoff, Asbest u. ä. Materialien sowie nicht oder nur schwer kompostierbare Abfälle im KG zu vergraben.

6.3 Verbrennen

Ein Verbrennen ist grundsätzlich nicht gestattet, Ausnahmen sind von der zuständigen Behörde und dem Vorstand zu genehmigen. Frisches Grünmaterial, z. B. Pflanzenmaterial, aber auch behandeltes Holz, z. B. Bauholz, Möbel und andere Abfälle, zu verbrennen, ist generell verboten.

7. Gewässer- und Hochwasserschutz sowie Umweltschutz

7.1 Bei der Errichtung von Baulichkeiten,

Anlagen und bei Anpflanzungen ist ein 5 m breiter Abstandsstreifen (Uferbereich) an Bächen, Flüssen und stehenden Gewässern einzuhalten.

7.2 Folgende Maßnahmen sind im Kleingarten anzustreben:

Förderung von Nützlingen (Vogel- und Nutzinsektenschutz durch das Aufstellen und Aufhängen von Nistkästen, Insektenhotels, Vogeltränken und Bruthilfen, Errichten von Totholzhaufen), biologischer Pflanzenschutz (z. B. keine Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln und Salzen im KG), naturnahes Gärtnern (Mischkulturanbau, Einsatz von widerstandsfähigem Saat-und Pflanzgut).

7.3 Pflanzenschutz

Wenn es erforderlich wird, dann ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln mit dem Herstellervermerk „Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig“, unter Beachtung des Punktes 2.8, möglich. Verfallene oder nicht für den Kleingarten zulässige Produkte sind verboten.

8. Sonstige Bestimmungen

8.1 InformationsflussIm eigenen Interesse wird erwartet, dass der Pächter an den Mitgliederversammlungen sowie der fachlichen Beratung, die durch den Verein rechtzeitig bekannt gegeben werden, teilnimmt.

8.2 Persönliche Arbeitsleistungen

Jeder Pächter ist verpflichtet sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins an Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau bzw. Ersatz von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch finanzielle Umlagen und persönliche Arbeitsleistung zu beteiligen. Jeder Pächter ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes zu nutzen. Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen und seine Gäste verursacht wurden und hat jeden Schaden dem Vorstand anzuzeigen.

8.3 Verhalten in der KGA

Der Kleingärtner, seine Angehörigen sowie seine Gäste sind verpflichtet alles zu vermeiden was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit stört sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. Lärmen, lautes oder anhaltendes Musizieren, auch Rundfunk- oder Musikapparate, schießen und ähnliche Störungen sind verboten.

Die gesetzlichen Ruhezeiten sind einzuhalten.

Vom 1. Mai bis zum 30. September ist die Mittagsruhe von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Die Lärmschutzordnung für Maschinen des Landes Schleswig-Holstein ist einzuhalten.

8.4 Video/Kameraüberwachung

Es dürfen ausschließlich die eigene Gartenlaube und die eigene Parzelle überwacht werden. Weder die Parzelle des Nachbarn noch die gemeinsamen Zugangswege innerhalb oder außerhalb der Kleingartenanlage dürfen im Sichtfeld der Kamera liegen. Hierbei darf die Nachbarparzelle oder der Zugangsweg auch nicht nur ausschnittsweise oder im Hintergrund zu sehen sein – jeglicher Bildausschnitt ist untersagt.

Eine solche Beobachtung außerhalb der eigenen Parzelle würde gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht anderer Menschen – hier: das Recht auf informationelle Selbstbestimmung – verstoßen. Ein Recht, das im Grundgesetz geschützt ist und damit ein Verstoß keine Lappalie darstellt. Die Benutzung und Aufbewahrung von Waffen und Zubehör, die den deutschen Waffengesetzen unterliegen, ist im Kleingarten verboten. Das Datenschutzgesetz Schleswig-Holstein und die Bundesgesetze sind zu beachten.

8.5 KFZ in der KGA

Das Parken von Kraftfahrzeugen, mit und ohne Motor, ist nur auf den ausgebauten und dafür vom Verein ausgewiesenen Flächen erlaubt. Das Auf- und Abstellen von Wohnwagen und das Zelten innerhalb der Kleingartenanlage sind nicht zulässig. Waschen, Pflege und Instandhaltung von KFZ innerhalb der Kleingartenanlage und auf den dazugehörenden Abstellflächen sind verboten.

8.6 Pflichten des Pächters

Der Pächter ist verpflichtet allen behördlichen Anordnungen zur Pflege und dem Schutz der Natur und Umwelt sowie die Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sauberkeit auf eigene Kosten nachzukommen, soweit nichts anderes verordnet ist; sich an den Obliegenheiten des Verpächters bzw. Verpflichtungen des Vereins hinsichtlich der Räum- und Streupflicht zu beteiligen, wenn das durch den Zwischenpachtvertrag oder durch kommunale Regelungen festgelegt ist.

Jede eigenmächtige Veränderung, insbesondere das eigenmächtige Beschneiden der Anpflanzungen in den Gemeinschaftsanlagen, an öffentlichen Wegen, Knicks und Plätzen ist untersagt.

Der Pächter ist verpflichtet auf eigene Kosten am Eingang seiner Parzelle eine Tafel anzubringen, die deutlich in leserlicher Schrift die Nummer der Parzelle und den Namen des Pächters angibt.

8.7 Zutritt zur Parzelle

Zwischen dem 1. März und 31. Mai eines Jahres findet eine Gartenbegehung durch den Vorstand statt. Der Pächter ist verpflichtet in seinem Garten anwesend zu sein. Der Termin der Begehung wird durch Aushang in der Anlage bekannt gegeben.

Dem Vorsitzenden, einem von ihm beauftragten oder dem Obmann sowie Beauftragten von Behörden, ist der Zutritt zum Garten nach Ankündigung zu gestatten. Bei erkennbaren oder vermuteten Störungen oder Unregelmäßigkeiten (z. B. Schäden an der Wasserleitung, Einbruch) ist der Zutritt auch in Abwesenheit des betreffenden Kleingärtners gestattet.

8.8 Vertragswidriges Verhalten

Der Pachtvertrag ist Bestandteil der Gartenordnung. Kommt der Pächter den sich aus dieser Rahmenkleingartenordnung ergebenden Verpflichtungen nicht nach, ist der Verein nach schriftlicher Abmahnung und Androhung berechtigt, diese Verpflichtung auf Kosten des Pächters erfüllen zu lassen. Verstöße gegen die Rahmenkleingartenordnung des LV Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V. sind schriftlich abzumahnen. Zur Beseitigung von Verstößen sind angemessene Fristen zu setzen. Fortgesetzte Verstöße können im Rahmen des § 9 (1) Punkt 1 BKleingG wegen vertragswidrigem Verhalten zur fristgemäßen Kündigung des Pachtvertrages führen.

9.Schlussbestimmungen

Diese Ordnung wurde satzungsgemäß durch den erweiterten Vorstand des Vereins der Gartenfreunde Kaltenkirchen e.V. am 18.09.2024 beschlossen. Sie tritt am 01.01.2025 mit Beschluss des erweiterten Vorstandes in Kraft.

Änderungen wie z. B. Abstandsflächen o. Ä., die sich aus dieser Rahmenkleingartenordnung ergeben, treten für den jeweiligen Kleingärtner erst bei Neuerrichtung oder Neupflanzung in Kraft. Dieses gilt auch für Gewächshäuser, Teiche usw.

Anlagen: 2 Seiten (Pflanz-/Grenzabstände, Krankheiten, Gehölze, Neophyten

Pflanz- & Grenzabstände

Formschnitthecken0,20 – 0,50 mhalbe Höhe

DiePflanzabständestellendiefachlichempfohlenenMindestabständedar.Die Grenzabstände orientieren sich an Aussagen im Schleswig-Holsteinischen Nachbarrechtsgesetz:

  • Zu stark wachsende Gehölze
  • Ein Kleingarten soll durch einen lockeren Gehölzbestand, vorwiegend aus Kultursorten von Kern- und Steinobstbäumen, geprägt sein. Die Gehölzanpflanzungen in der Parzelle müssen innerhalb der Kleingartenanlage den Blick in den Garten gewährleisten. Es sind daher, neben einzelnen größeren Kern- oder Steinobstbäumen, in Art und Anzahl nur solche Laubgehölz- arten auszuwählen, die für kleine Gärten geeignet sind und die durch Schnitt- Maßnahmen dauerhaft auf eine Höhe von 3,50 m begrenzt werden können. Alte, größere Bäume von Kern- und Steinobst sind nicht nur alte Nutzpflanzen-Sorten, sondern auch wertvolle Biotope, die durch gute Pflege so lange wie möglich zu erhalten sind.

  • Zu stark wachsende Pflanzen (außer Gehölze)

  • Auf Grund ihrer starken, nicht beherrschbaren Wuchskraft und ihres hohen Ausbreitungs-potentials ist es auch nicht gestattet folgende Pflanzengattungen und -arten in der Kleingarten-anlage zu kultivieren. Wildwuchs dieser Gattungen und Arten ist umgehend zu entfernen.

Bambusgewächse (Bambusoideae), Chinaschilf (Miscanthus), Gewöhnliche Waldrebe (Clematis vitalba), Staudenknöterich (Fallopia japonica, F. sachalinensis, F. x bohemica), Schlingknöterich (Fallopia baldschuanica), Kanadische- und Riesengoldrute (Solidago canadensis und gigantea)

  • Krankheitsübertragende Pflanzen
  • Feuerbrand : Der Feuerbrand ist eine der gefährlichsten Kernobstkrankheiten. Daher sollen die hochanfälligen Wirtspflanzen dieser Krankheit, welche keinen kleingärtnerischen Nutzen haben, nicht in Kleingartenanlagen kultiviert werden.

Gefährdete Gattungen sind: Glanzmispel (Photinia), Zwergmispel (Cotoneaster), Weiß- und Rotdorn (Crataegus), Feuer- dorn (Pyracantha). Ausnahmen bilden Feuerbrand nichtanfällige Arten und Sorten dieser Gattungen.

Da diese Krankheit immer seltener auftritt, muss eine Rodung nicht erfolgen. Eine Beobachtung der genannten Pflanzen ist wichtig. Sollten sich Pflanzen auffällig zeigen, muss das durch eine Sachkundige Person begutachtet werden. Eine Rodung ist bei Befall durch Vorgabe des Pflanzenschutzamtes zwingend erforderlich.

Birnengitterrost: Wacholder ist Winterwirt des Birnengitterrosts. Daher sind alle Wacholderarten der Gattung „Juniperus chinesis und sabinae“ in der gesamten KGAnlage verboten

  • Johannisbeersäulenrost: Als Winterwirt sind 5-nadlige Kiefernarten der Überträger für den Johannisbeer-säulenrost an Schwarzer Johannisbeere und Stachelbeere.

Zum Beispiel: Weymuthskiefer (Pinus strobus), Westliche Weymuthskiefer (Pinus monticola) oder Tränenkiefer (Pinus wallichiana).

Durch seine negative Wirkung auf die menschliche Gesundheit (Allergien, Asthma) ist es untersagt das Beifußblättrige Traubenkraut (Ambrosia artemisiifolia) in der KGA zu kultivieren. Vorhandene Exemplare sind umgehend zu entfernen.

Invasive Neophyten

Kategorie1. Pflanzenarten,diebishernochnichtinderUnionvorkommen

Weidenblatt-Akazie, Alligatorkraut, Blauständige Besensegge, Kreuzstrauch, Ballonwein, Rosa Pampasgrasköpfchen, Steppengras, Chilenischer Riesenrhabarber, Falscher Wasserfreund, Persischer Bärenklau, Sosnowsky Bärenklau, Invasive Neophyten sind eingeführte Pflanzen mit einem hohen Ausbreitungs- & Verdrängungspotential. Daher ist die Kultivierung aller invasiven gebietsfremden Pflanzenarten der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (Unionsliste) in der gesamten Kleingartenanlage verboten. Wildwuchs ist umgehend zu entfernen.

Dies betrifft zurzeit folgende Pflanzen:Chinesischer Buschklee, Japanischer Kletterfarn, Japanisches Stelzengras, Karottenkraut, Afrikanisches Lampenputzergras, Durchwachsener Knöterich, Mesquitebaum Kudzu, Chinesischer Talgbaum

Kategorie2Pflanzenarten,diebereitsinderUnionetabliertsind.

Götterbaum, Riesenbärenklau, japanischer Hopfen, Drüsiges Springkraut, Flutendes Heusenkraut, Karolina-Haarnixe, Wasserhyazinthe, Schmalblättrige Wasserpest, Verschiedenblättriges Tausendblatt, Lästiger Schwimmfarn

Kategorie3Pflanzenarten,dieinderUnionetabliertsind,jedochsehrseltensind.Gewöhnliche Seidenpflanze, Großblütiges Heusenkraut, Gelbe Scheinkalla, Große Wassernabel, Wechselblatt-Wasserpest, Brasilianisches Tausendblatt

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